Gesetzesauszüge

Bundesteilhabegesetz (BTHG) 2018

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
§2 Begriffsbestimmungen (1)

"Menschen mit Behinderungen sind Menschen

  • die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben,
  • die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren
  • an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
  • mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können."

 

UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) 2009

Artikel 24, Absatz 5

„Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden."

Angemessene Vorkehrungen sind erforderlich, wenn Zugang und Durchführung des Studiums durch bauliche, studienorganisatorische, kommunikative und andere Barrieren eingeschränkt sind. Eine Form der angemessenen Vorkehrungen sind Nachteilsausgleiche, beim Zugang zur Hochschule, bei der Studienorganisation, in Lehrveranstaltungen und Prüfungen, beim BAföG oder bei der Nutzung von Einrichtungen der Hochschulen und Studentenwerke.

 

Landeshochschulgesetz (LHG) Baden-Württemberg 2005

(Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG) 
§ 2 (3)

"Die Hochschulen...Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können..."

 

Grundgesetz (GG) 1983

Artikel 2

"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."